Hundehaltung in der Eigentumswohnung

In einer Eigentumswohnung kann ich immer meinen Hund halten? Leider stimmt dies nicht ganz und kann von vielen Faktoren abhängig sein, da es hierzu keine eindeutige Gesetzlage gibt. Es ist zwar richtig, dass ein generelles Halteverbot von Hunden sowohl in Miet- als auch in Eigentumswohnungen rechtlich nicht zulässig ist, doch die Hundehaltung kann auch in einer Eigentumswohnung Regeln wie einer Leinenpflicht unterworfen sein und extrem eingeschränkt oder auch verboten werden.
Wir zeigen euch, worauf ihr achten solltet, wenn ihr einen Hund in der Eigentumswohnung halten möchtet.
Inhaltsübersicht
Gesetzliche Regelungen zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen
Das Gesetz über das Wohnungseigentum (abgekürzt WEG) regelt die Tier- und Hundehaltung in Eigentumswohnungen leider nicht eindeutig.
Im Grunde besteht also ein gewisser Spielraum bei der Setzung von individuellen Regeln, Verboten und Geboten zur Hundehaltung. Die Regeln zur Hundehaltung sind damit immer von den jeweiligen Wohnungseigentümern und zusätzlich auch vom individuellen Fall abhängig.
Auf der einen Seite stehen die Rechte des Eigentümers (§13 Abs. 1 WEG), auf der anderen Seite kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung (§19 Abs. 2 WEG) Einschränkungen beschließen.
Auch die Gerichte sind sich nicht immer einig. Während der Bundesgerichtshof (BGH) zumindest im Mietverhältnis ein generellem Hundehaltungsverbot mit möglicher Genehmigung verneint, hat das Landgericht Frankfurt am Main kürzlich der Wohneigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zu einer entsprechenden Regelung zugestanden (Urteil vom 09.03.2023, Aktenzeichen 2-13 S 89/21).
Regelungen der Eigentümer
Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgestellten Regeln für den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum wie Hausflur, Keller, Fahrstühle oder auch Grünflächen können auch die Haltung von Hunden betreffen.
Diese Regeln zur Hundehaltung können in Vereinbarungen, Beschlüssen, Teilungserklärungen oder - wie meistens vorzufinden - in der Hausordnung festgehalten werden. Deshalb solltet ihr euch insbesondere die Hausordnung, aber auch die Teilungserklärung und sonstige Beschlüsse und Vereinbarungen genau ansehen, bevor ihr euch einen Hund in eurer Eigentumswohnung anschafft oder eine Wohnung kaufen möchtet, in die ihr mit eurem Hund ziehen möchtet. Beim Kauf einer Wohnung wird die geltende Hausordnung akzeptiert.
Der Hund darf auf dem Zugangsweg oder auf dem Weg zur Haustür im Haus nur angeleint geführt werden, wenn es bereits durch den Hund zu Störungen und Beeinträchtigen gekommen ist.
Die Tierhaltung kann in Eigentumswohnanlagen durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach § 25 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeschränkt werden. Die Gültigkeit eines entsprechenden Beschlusses hängt aber von Umfang und Formulierung des Beschlusses ab.
Meist sind solche Beschlüsse nicht gleich nichtig - also nicht gleich ungültig, sondern müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein rechtlich wackeliger Beschluss trotzdem gültig werden, so dass hier ein ein schnelles Handeln notwendig ist.
Mögliche Einschränkungen
Generell gilt immer das Gebot der Rücksichtnahme auf andere Eigentümer. Dazu könnte beispielsweise beschlossen werden:
- Leinenzwang & Maulkorbzwang
Das Freilaufenlassen von einem Hund im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage stellt unabhängig von der Größe eures Hunde eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar und kann entsprechend verboten werden. Eine Anleinpflicht für Hunde kann in Gemeinschaftseinrichtungen wie Hausflur oder Grünanlagen durchgesetzt werden. Ebenso könnte das Tragen eines Maulkorb in diesen Bereichen gefordert werden. - Hundeverbot in Gemeinschaftsflächen
Es ist häufig üblich, Hunde nicht auf Kinderspielplätzen zuzulassen. Aber auch im Gemeinschaftsgarten könnten Hunde verboten werden. - Einschränkung der Anzahl der Hunde
Die Anzahl von Hunden, die in einer Eigentumswohnung leben dürfen, kann beispielsweise auf maximal einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. - Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
Die Haltung potenziell gefährlicher Hunde kann von einer WEG untersagt werden. Dazu ist gut zu wissen, dass in Bundesländern, die Hundelisten führen, bereits bestimmte Hunderassen als gefährlich angesehen werden, während in anderen Bundesländern Hunde nur dann als gefährlich angesehen werden, wenn sie individuell aufgrund von Vorfällen als gefährlich eingestuft wurden. - Hunde im Aufzug untersagen
Es bestehen sowohl Urteile, nach denen der Transport von Hunden im Aufzug nicht verboten werden darf, als auch Einzelurteile, in denen Hunde im Fahrstuhl verboten wurden. - Zustimmung durch den Hausverwalter
Die Hundehaltung kann in einer WEG von der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder von der Verwaltung abhängig gemacht werden. Mit einer Stimmenmehrheit kann die Versammlung der Wohnungseigentümer beschließen, dass die zukünftige Anschaffung von Hunden von der vorherigen Zustimmung von Verwalter und Beirat abhängen.
Allerdings dürfen Verwalter und Beirat nicht nach Belieben eine Hundehaltung ablehnen. Sie dürfen ihre Zustimmung zur Hundehaltung nur dann verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Zustimmung durch Hausverwalter
Die Hundehaltung kann begründet verboten werden
Die Abschaffung eines Hundes kann nur dann verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer (oder deren Mieter) sich in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt fühlen, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
Ein Hundehaltungsverbot kann die Eigentümergemeinschaft nur durch einen einstimmig gefassten Beschluss erwirken.
Gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung muss innerhalb von vier Wochen beim Amtsgericht (Abteilung Wohnungseigentumsrecht) Widerspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Beschluss rechtskräftig.
Triftige Gründe für ein Hundehaltungsverbot können sein:
- Gefährlicher Hund läuft ohne Leine in Hausflur und Grünanlagen herum
- Hund springt trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner im Hausflur oder Garten an
- Eine nachgewiesene, dauerhafte Belästigung durch Bellen
- Belästigung durch Hundegerüche
- Verschmutzung oder Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen wie Garten und Hausflur
Generelles Halteverbot von Hunden nicht zulässig, aber...
Hundehaltung gehört zwar zum Teil des Persönlichkeitsrechts, doch sie kann in einer Gemeinschaftsordnung oder in einer Vereinbarung der Eigentümer trotzdem gänzlich ausgeschlossen werden. Denn Hundehaltung gehört nicht zum Kernnutzungsbereich der Eigentumswohnung und insbesondere bei Belästigungen kann ein Haltungsverbot gerichtlich akzeptiert werden.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann einstimmig Hundehaltungsverbot beschließen
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ein Hundehaltungsverbot nur dann beschließen, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen. Bei einem nur mehrheitlich gefassten Beschluss könnte dieser innerhalb einer Frist angefochten werden. Gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung muss innerhalb von einem Monat beim Amtsgericht "Abteilung Wohnungseigentumsrecht" Widerspruch eingelegt werden. Wurde diese Frist versäumt, ist der Beschluss rechtskräftig. Das Hundehaltungsverbot kann jedoch trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn das Gericht beispielsweise eine unzumutbare Härte in dem Verbot sieht.
Zukünftige Haltung kann leichter verboten werden
Nach einem Gesetz des OLG Frankfurt a.M. von 2011 reichte jedoch schon ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, die zukünftige Hundehaltung zu verbieten. Diese schließt nicht die bereits vorhandenen Hunde ein, aber neue Hunde dürften dann nicht mehr in der Eigentumswohnung gehalten werden.
Dagegen kann ein generelles Tierhaltungsverbot nicht beschlossen werden, da dies
Hundebesuch kann zeitlich eingeschränkt werden
Grundsätzlich ist der Besuch und auch die zeitlich begrenzte Pflege von Hunden in einer Eigentumswohnung immer erlaubt.
Allerdings kann es hier eine zeitliche Einschränkung geben. Denn wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung die Hundehaltung rechtskräftig auf maximal einen Hund begrenzt, so kann das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden auf maximal sechs Wochen im Jahr begrenzt werden.
Etikette für Hundehalter in Eigentumswohnungen
Im Grunde kommt es immer auf ein freundliches und rücksichtsvolles Miteinander in einer Wohneigentumsanlage an. Deshalb solltet ihr bei eurem Hund auf gute Manieren und auf eine gute Sozialisierung Wert legen und euch gegenüber den anderen Mitbewohnern rücksichtsvoll mit eurem Hund verhalten. Damit erhöht ihr die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht zu Problemen und Einschränkungen der Hundehaltung in einer Eigentumswohnung kommt.
Mit den folgenden Benimmregeln geht ihr mit gutem Beispiel voran:
1. Hund an der kurzen Leine führen
Lasst euren Hund im Treppenhaus, Fahrstuhl und auf Gemeinschaftsflächen am besten immer an der kurzen Leine bei Fuß gehen. Achtet dabei immer darauf, dass euer Hund andere Mitbewohner, Besucher oder die Verwaltung weder anbellt noch anspringt oder gar verletzen könnte. Weder im Fahrstuhl, noch im Keller oder im Hausflur sollte euer Hund freilaufen. Selbst der freundlichste Hund kann andere Bewohner mal aus Neugier anschnuppern und diese fühlen sich von ihm belästigt.
So fühlen sich Nachbarn und Mitbewohner im täglichen Miteinander von eurem Hund nicht gestört oder gefährdet. Nehmt Rücksicht auf eure Mitbewohner: Manche Menschen mögen keine Hunde oder haben sogar Angst vor Hunden. Kleine Kinder gehen oft sehr unbedarft und laut auf Hunde zu oder sie halten in ihren Händen Leckereien, die fast auf Nasenhöhe des Hundes sind. Hier solltet ihr immer ein wachsames Auge draufhaben und euren Hund an der kurzen Leine führen.
Auf den Kinderspielplätzen der Eigentumsanlage hat euer Hund nichts verloren, diese solltet ihr mit Hund meiden. Die Grünflächen der Anlage sind kein Hundeklo und auch keine Spielfläche für euren Hund.
2. Immer sauber bleiben: Hundegeschäfte & anderer Schmutz
Eigentlich selbstverständlich, aber häufig ein Ärgernis: Lasst euren Hund niemals im Hausflur oder in den gemeinschaftlichen Anlagen wie Gärten oder Grünflächen sein Geschäft verrichten. Sollte dies dennoch aus Versehen mal passieren, ist es selbstverständlich, die Hinterlassenschaften so schnell wie möglich aufzuräumen.
Ihr solltet auch darauf achten, das Treppenhaus nicht zu verunreinigen. Manche Hunde haben ein beispielsweise ein fettiges Haarkleid, mit dem sie besser nicht mit den Wänden im Treppenhaus in Berührung kommen sollten.
Bei Regen oder Matsch sollte es selbstverständlich sein, die Pfoten des Hundes und vielleicht auch den ganzen Hund vor Betreten des Hauses abzuputzen. Das würdet ihr in eurem eigenen Haus ja auch tun ;0)
3. Störenden Hundelärm vermeiden
Das Bellen des Hundes ist ein häufiger Grund, von dem sich die Nachbarn gestört fühlen können. Natürlich darf euer Hund auch mal einen Besucher ankündigen und wachsam bellen. Aber ihr solltet an eure Mitbewohner denken und trainieren, dass euer Hund nicht lange bellt. Dies ist häufig der Fall, wenn Hunde Verlassensängste haben und sich allein zuhause einbellen oder einjaulen. Deshalb solltet ihr das Alleinbleiben mit eurem Hund gut trainieren oder Möglichkeiten haben, ihn nicht allein lassen zu müssen (Homeoffice, Dogwalker, Freunde).
Hund sollte lernen, ruhig allein zu bleiben - Generell sollte ein Hund nicht länger als vier Stunden am Stück in der Wohnung alleingelassen werden. Es ist wichtig, das Alleinsein des Hundes früh und behutsam einzuüben, damit euer Hund nicht jault, winselt, wild umherrennt oder bellt, wenn ihr gar nicht anwesend seid. Hier kann eine Kamera hilfreich sein, die euch das Verhalten des Hundes zeigt, wenn ihr ihn allein in der Wohnung lasst.
Wildes Umherrennen und Spielen kann in der Wohnung ebenfalls zu Lärmbelästigung führen.
4. Versicherungen abschließen
In Deutschland ist es verpflichtend, eine Hundehaftplichtversicherung für den Hund abzuschließen. Sie hilft euch auch, wenn Schadensfälle einmal durch euren Hund entstanden sind. Deshalb solltet ihr grundsätzlich eine Hundehaftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abgeschlossen haben.
5. Bei Videoüberwachung Datenschutz beachten
Gerne haben wir unseren Hund auch im Blick, wenn er allein zuhause ist. Dabei ist es wichtig, dass die Kamera - wie diese von Amazon * - nicht auch die Nachbarn oder den Besuch aufzeichnet!
Lieben Dank, Dein DigiDogs-Team
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